Fernwärmeverbund Beromünster AG

Allgemeine Bedingungen zum Wärmeliefervertrag

 

1. Wärmelieferung

1.1          Der Wärmelieferant verpflichtet sich für die Abgabe der vereinbarten Wärme.
1.2          Er ist für den Unterhalt der Heizzentrale und des Fernwärmenetzes bis zum Haus-eintritt verantwortlich.

2. Pflichten des Wärmelieferanten

2.1          Der Wärmelieferant verpflichtet sich die Heizwärme gemäss Wärmeliefervertrag zu liefern. Wasserwärmer können ebenfalls an das Fernwärmenetz angeschlossen werden, wobei für die Sommerzeit und für Revisionsunterbrüche ein Elektroheizeinsatz vorzusehen ist. Bei genügend Abnehmen wird die Fernwärmeversorgung auch im Sommer in Betrieb gehalten. Es sei auf die technischen Richtlinien der Verwaltung verwiesen.
2.2          Wird der Wärmelieferant durch ein unabwendbares Ereignis an der Erzeugung oder Fortleitung der Wärme ganz oder teilweise gehindert, so ruht die Verpflichtung zur Wärmeversorgung bis zur Beseitigung der Hindernisse. Es bestehen in diesem Falle keine Entschädigungsansprüche.
2.3          Die Lieferung der Wärme erfolgt jeweils im September bis Mai, sofern die Aussentemperatur + 14 °C während mehr als einem Tag unterschreitet.
Bei besonders abnormal kalten Tagen wird auch ausserhalb dieser Begrenzungen die Fernwärmeanlage in Betrieb genommen.
Während der Nachtzeit ab 21.00 Uhr bis 06.00 Uhr wird die Heizwassertemperatur für Raumheizzwecke bei Aussentemperaturen unter + 8 °C abgesenkt und bei über + 8 °C abgestellt.
2.4          Die Verpflichtung zum Unterhalt der Wärmeerzeugungszentrale, der Fernleitungen und der Wärmeversorgung der Abnehmer ist einem allfälligen Nachfolger zu über-tragen. Beim Verkauf der Einrichtungen gehen sämtliche Verpflichtungen an den Käufer über.
2.5          Versorgungssicherheit: Ist der Wärmeversorgung bei privaten Lieferanten aus einem ausserordentlichen Vorkommnis wie Ableben, Konkurs, Geschäftsauflösung etc. nicht gewährleistet, übernehmen in dieser Zeit die Bezüger in eigener Regie den Heizbetrieb. Sie bestimmen für diese Zeit einen aussenstehenden Interessenvertreter. Die zusätzlich entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Wärmelieferanten oder dessen Nachfolger.
2.6          Kosten aus neuen Vorschriften des Gesetzgebers ab 1995 werden anteilsmässig den Wärmeabnehmern weiterverrechnet. Sie werden vorgängig schriftlich benachrichtigt.

3. Pflichten des Abnehmers

3.1          Der Abnehmer darf die übergebene Wärme für alle Heizzwecke verwenden.
3.2          Der Abnehmer verpflichtet sich zum Bezug der Fernwärme. Anderweitige Erzeugung entlastet ihn nicht von der Übernahme der Grundkosten.
3.3          Sämtliche Erweiterungen oder Abänderungen an der Heizungsanlage (das Abnehmen oder Erweiterung des Hausvolumens) sind dem Wärmelieferanten innerhalb von 20 Tagen schriftlich zu melden.
3.4          Der Grundstückeigentümer erteilt entschädigungslos das Durchführungsrecht für die Fernleitungen. Dieses Recht ist ins Grundbuch einzutragen.
Beschädigungen am Fernleitungsnetz gehen zu Lasten des Verursachers.
3.5          Der Wärmelieferant wird die Leitungen im Grundstück möglichst im Interesse des Abnehmers verlegen.
3.6          Müssen die zu den Abnehmern führenden Leitungen und Einrichtungen infolge nachträglicher baulicher Änderungen versetzt werden oder müssen später neue Leitungen verlegt werden, fallen die entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers bzw. des Verursachers.

4. Anschlussanlagen

4.1          Dem Wärmelieferanten gehören sämtliche Anlageteile bis zum Hauseintritt, Sie enden beim Hauptabsperrhahn im Gebäude.
4.2          Der Wärmezähler und die Hauptsperrvorrichtungen sind in einem gut zugänglichen Raum anzubringen.
Der Wärmelieferant hat nach Anmeldung das Recht, den Wärmezähler und die Netzwasserregulierung zu kontrollieren und daran Nachstellungen vorzunehmen.
4.3          Zwischen dem Wärmezähler und dem Fernleitungsnetz dürfen keine Änderungen oder Anschlüsse, ohne die Zustimmung des Wärmelieferanten, vorgenommen werden. Die Hauptsperrvorrichtungen bei Gebäudeeintritt werden plombiert.
4.4          Für die Vermeidung von Schadenersatzansprüchen hat der Abnehmer jede Beschädigung am Verteilnetz zu melden.
Er ist verpflichtet, das primäre Netz in seinem Haus vor Frostschäden zu schützen.
4.5          Soweit bei einem späteren Zeitpunkt infolge Anschlusses weiterer Grundstücke die Heizzentrale ausgebaut werden muss und dadurch Kosten entstehen, so gehen diese zusätzlichen Ausbaukosten vollumfänglich zu Lasten der neu anzuschliessenden Grundstücke. Die anfallenden Grundkosten verteilen sich nach einem Ausbau auf alle angeschlossenen Grundstücke.

5. Gebäudeinstallationen

5.1          Der Wärmebezüger hat die Hausunterstation vom Wärmelieferanten gegen Entschädigung zu beziehen und durch den vom Wärmebezüger beauftragten Installateur zu versetzen.
5.2          Der Netzanschluss erfolgt nach Zustimmung durch den Wärmelieferanten. Er erstellt dabei das Anschlussprotokoll, welches beidseitig zu unterzeichnen ist.
5.3          Beanstandete Mängel an der Übernahmestation sind sofort zu beheben.
5.4          Der Wärmelieferant haftet nicht für Schäden an den Abnehmeranlagen, die durch Aussetzen der Wärmelieferung und Undichtigkeit entstehen, es sei denn, dass schuldhaftes Verhalten vorliegt.
5.5          Erweiterung an der Heizungsanlage im Gebäude des Abnehmers sind dem Wärme-lieferanten mit einem Anschlussgesuch mitzuteilen. Das Formular ist beim Wärme-lieferanten einzuholen.
Bei der Erhöhung der Anschlussleistung ist ein einmaliger Anschlussbeitrag zu entrichten.
Der Wärmelieferant erteilt die Bewilligung und untersucht das Fernleitungsnetz auf die Belastungsmöglichkeit.

6. Wärmemessung

6.1          Der Wärmelieferant verrechnet die gelieferte Wärmemenge aufgrund der Ablesedaten. Das einzubauende Fabrikat des Zählers wird dem Wärmeabnehmer vorgeschrieben.
6.2          Die Messdaten werden vom Wärmelieferanten überwacht. Der Abnehmer ist gehalten, monatlich die Bezugswerte festzuhalten. Beide Partner können bei Beanstandung schriftlich die Nachprüfung verlangen.
Zwischenprüfungen des Wärmezählers gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.3          Die Wärmezähler sind alle 5 Jahre auf Rechnung des Abnehmers überprüfen zu lassen. Das Kontrollprotokoll ist dem Wärmelieferanten vorzulegen.
6.4         Ergibt die Prüfung des Messgerätes eine Abweichung über 5 %, so wird die Differenz, soweit sie feststellbar ist, verrechnet.
Lässt sich der Zeitraum der Abweichung und die Abweichungsgrösse nicht feststellen, so wird der Verbrauch auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre – unter Berücksichtigung der Heizgradtage – berechnet.
Für die ersten drei Jahre wird, bei Messunstimmigkeiten, auf den Mittelwert vergleichbarer Bauten abgestützt. Der Zuzug eines beratenden Ingenieurs bleibt vorbehalten.
6.5          Wird Wärme ohne Wissen des Wärmelieferanten unter Umgehung der Meldepflicht dem Netz entnommen oder werden Messeinrichtungen beeinflusst, so ist der Wärmelieferant berechtigt, den Höchstwert der möglichen Entnahme nach den geltenden SIA-Normen zu berechnen und erforderlichenfalls beim zuständigen Gericht Klage zu erheben.

7. Rechnungsstellung

7.1          Rechnungsperiode läuft vom 1. Juli bis 30 Juni des folgenden Jahres.
7.2          Die Abnehmer führen das Kontrollverzeichnis und tragen allmonatlich am 1. Tag des Monats den Wärmebezug ein. Eine Kopie dieses Verzeichnisses ist nach Ablauf der Periode dem Wärmelieferanten abzugeben.
7.3          Am Jahreswechsel wird vom Wärmelieferanten eine Akontozahlung angefordert.
7.4          Nach dem 31. Mai oder bei Abschluss der Heizperiode erstellt.
7.5          Die Zahlungen sind innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto auszurichten. Einwände sind schriftlich innert 15 Tagen nach Erhalt der Rechnung der Verwaltung zuzustellen. Sie berechtigen zu keinem Zahlungsaufschub. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist der ausstehende Rechnungsbetrag mit 6 % zu verzinsen.

8. Beendigung der Wärmelieferung

8.1          Der Wärmelieferant ist berechtigt, die Wärmelieferung bei Verletzung der vertraglichen Bestimmungen und bei Zahlungsunfähigkeit fristlos bis zur Erledigung einzustellen und für die Umtriebe eine besondere Entschädigung zu verrechnen. Der Zutritt zu den Versorgungsanlagen ist zu gewähren.

9. Gerichtsort

Zuständig sind die üblichen Gerichte am Sitz des Wärmelieferanten.

10. Liegenschaftsverkauf

Der Abnehmer ist verpflichtet, diesen Vertrag seinem Rechtsnachfolger zu übergeben.

 

Beromünster, den 20.November 2014

Die Wärmeabnehmer                                                                                 Der Wärmelieferant

Fernwärmeverbund Beromünster AG